Allgemeine Geschäftsbedingungen
Art. 1 Eigentum:
Wo nicht speziell vermerkt, bleibt das gesamte gelieferte Standbau-Material Eigentum der Standbaufirma.
Art. 2 Bestellung auf Rechnung des Ausstellers:
Der Aussteller ermächtigt die Standbaufirma, im Zusammenhang mit dem Auftrag notwendige Bestellungen auf dem Messeplatz, wie Abhängungen, Elektro- oder Wasseranschlüsse oder deren Nachträge auf Rechnung des Ausstellers zu tätigen.
Art. 3 Angaben zum Standplatz:
Der Aussteller gibt die ihm von der Ausstellungsleitung mitgeteilten technischen oder organisatorischen Informationen über den Standplatz der Standbaufirma weiter. Er trägt die Mehrkosten, die aufgrund ungenauer Informationen der Standbaufirma entstehen.
Art. 4 Technische Installationen:
Einfache Elektroanschlüsse werden nur für Geräte ausgeführt, welche die Standbaufirma geliefert hat. Andere Elektroinstallationen müssen durch gesetzlich dazu befugte Instal-lateure ausgeführt werden, was auch für Wasser- und Druckluftanschlüsse gilt.
Messeplatz-Kosten wie Voll- und Leergut-Einlagerungen, Stapler, Recycling vor Ort, Stockwerklieferungen sind in den Budgets nicht enthalten, diese werden direkt oder nach effektiven Belegen abgerechnet. Standreinigung ist Sache des Ausstellers, eine Grobreinigung zu Standübergabe ist enthalten.
Art. 5 Versicherungen:
Der Aussteller ist für die Versicherung seines Eigentums selbst besorgt. Ab Standüber-gabe, von Messebeginn bis Messeschluss, haftet der Aussteller für Beschädigungen oder Verluste des ihm von der Standbaufirma zur Benützung überlassenen Materials.
Art. 6 Entwurfsleistungen:
Standentwürfe bleiben geistiges Eigentum der einreichenden Standbaufirma. Bei Nachbau durch Dritte besteht ein Recht auf Entschädigung.
Art. 7 Zahlungsbedingungen:
Wird nichts speziell vereinbart, sind 1/3 der Auftragssumme bei Bestellung, 1/3 60 Tage vor Messebeginn und 1/3 30 Tage nach Erhalt der Schlussabrechung zur Zahlung fällig. Das Zahlungsziel beträgt ansonsten 30 Tage.
Die MWSt. Schuld ist immer Sache des Leistungsempfängers und nicht des Leistungserbringers.
Nicht unseren Zahlungsbedingungen entsprechende Verzugsfolgen, wie Mahnspesen, Betreibungskosten, Parteientschädigung etc., werden nachbelastet.
Art. 8 Höhere Gewalt:
Bei höherer Gewalt, wie Krieg, Streiks, Terrorismus, Seuche, Naturkatastrophe, Beschlagnahme, Wegnahme oder Zurückhaltung durch eine Regierung, Zoll, Behörde, Veranstalter (Messe, Kongress oder andere) oder Macht etc. übernimmt die Standbaufirma keine Verantwortung für Verspätungen und Verluste für den Aussteller.
Art. 9 Ausstieg aus Werkvertrag:
Wird eine, an uns bereits beauftragte, Veranstaltung oder Teilnahme an einer Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht in der Macht der Standbaufirma liegen, abgesagt, so wird eine Entschädigung wie folgt für unsere Aufwände fällig:
A: Bei Absage innerhalb 2 Monaten vor Veranstaltungsbeginn, 100% der Auftragssumme
B: Bei Absage länger als 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn, 50% der Auftragssumme
Art. 10 Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist Olten, Sitz der Standbaufirma.
Olten, Juli 2014